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   BSG, 30.06.1993 - 2 RU 43/92   

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BSG, 30.06.1993 - 2 RU 43/92 (https://dejure.org/1993,1932)
BSG, Entscheidung vom 30.06.1993 - 2 RU 43/92 (https://dejure.org/1993,1932)
BSG, Entscheidung vom 30. Juni 1993 - 2 RU 43/92 (https://dejure.org/1993,1932)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 73, 5
  • NJW 1994, 2440 (Ls.)
  • NZS 1994, 34
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 28.02.1990 - 2 RU 34/89

    Versicherungsschutz in der Unfallversicherung bei studienbezogenem

    Auszug aus BSG, 30.06.1993 - 2 RU 43/92
    Indessen ist ebenso wie der Versicherungsschutz während eines Besuchs allgemeinbildender Schulen auch der Versicherungsschutz während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich des Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt (s BSGE 44, 100, 102; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 122 und SozR 3-2200 § 539 Nr. 1).

    Studierende sind deshalb in der Regel auch versichert, wenn sie anstelle von Unterrichtsveranstaltungen oder daneben andere Hochschuleinrichtungen wie Universitätsbibliotheken, Seminare und Institute zu Studienzwecken aufsuchen oder sich an Exkursionen der Universität beteiligen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1).

    Nach den weiteren Feststellungen des LSG waren Zeit, Ort, Form und Dauer des Aufenthalts in Brasilien (s BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1) in gewisser Weise vorgegeben.

  • BSG, 31.03.1981 - 2 RU 29/79

    Unfall auf dem Schulweg - Arbeitsunfall - Besorgung für den Unterricht

    Auszug aus BSG, 30.06.1993 - 2 RU 43/92
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schließen Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung sowohl für Schüler während des Besuchs allgemeinbildender Schulen (§ 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst b RVO) als auch für Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen (§ 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst d RVO) den Versicherungsschutz auf Betriebswegen von Schülern und Studenten nicht grundsätzlich aus (s BSGE 51, 257, 259 zur Schülerunfallversicherung).

    Hier ist der Schutzbereich enger als der Versicherungsschutz in der gewerblichen Unfallversicherung (BSGE 41, 149, 151; 51, 257, 259 und zuletzt BSG Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 RU 11/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 27.10.1987 - 2 RU 31/87

    Unfallversicherungsschutz beim Sturz einer Versicherten durch die Mitnahme ihres

    Auszug aus BSG, 30.06.1993 - 2 RU 43/92
    Sind allerdings allein die privaten Interessen des Verletzten wesentlich für die unfallbringende Verrichtung, so ist der Unfall kein Arbeitsunfall; die ebenfalls vorhandenen betrieblichen Interessen sind dann nur der Nebenzweck des Handelns (BSG SozR 2200 § 550 Nr. 62; BSG Urteil vom 27. Oktober 1987 - 2 RU 31/87 - HV-Info 1988, 131; Brackmann aaO S 480q mwN).
  • BSG, 25.02.1993 - 2 RU 11/92

    Auslandsaufenthalt - Schule

    Auszug aus BSG, 30.06.1993 - 2 RU 43/92
    Hier ist der Schutzbereich enger als der Versicherungsschutz in der gewerblichen Unfallversicherung (BSGE 41, 149, 151; 51, 257, 259 und zuletzt BSG Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 RU 11/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 23.02.1966 - 2 RU 45/65

    Pkw als Arbeitsgerät - Zweckbestimmung des Pkw - Verwahrungsbegriff

    Auszug aus BSG, 30.06.1993 - 2 RU 43/92
    Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist jedoch, daß die betriebliche Tätigkeit selbst dem Versicherungsschutz unterliegt (BSGE 24, 243, 245; Brackmann aaO S 481q).
  • BSG, 25.11.1992 - 2 RU 49/91

    Versicherungsschutz einer Fahrgemeinschaft - Voraussetzungen

    Auszug aus BSG, 30.06.1993 - 2 RU 43/92
    Wesentlich für den Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 iVm Abs. 1 Nr. 1 RVO ist vielmehr die auf die Belange des Unternehmens gerichtete Handlungstendenz (BSG Urteil vom 25. November 1992 - 2 RU 49/91 - HV-Info 1993, 233; Brackmann aaO S 475q, jeweils mwN).
  • BSG, 25.11.1977 - 2 RU 99/76
    Auszug aus BSG, 30.06.1993 - 2 RU 43/92
    Er verfolgte mit seinem Aufenthalt in Brasilien wesentlich allein das Ziel seines Studiums, das Anfertigen der Diplomarbeit, und nicht fremdbestimmte Tätigkeiten für das Forschungsprojekt von Prof. Dr. S. Dementsprechend war für den Kläger entgegen seiner mit der Revision vertretenen Auffassung die Diplomarbeit nicht eine Art "Nebenprodukt"; vielmehr war für ihn die vorgesehene Einbindung in das Forschungsprojekt rechtlich unwesentlicher Nebenzweck (s BSG SozR 2200 § 548 Nr. 90, § 550 Nr. 62; BSG Urteil vom 25. November 1977 - 2 RU 99/76 -) seiner Reise gewesen.
  • BSG, 27.01.1976 - 8 RU 114/75
    Auszug aus BSG, 30.06.1993 - 2 RU 43/92
    Hier ist der Schutzbereich enger als der Versicherungsschutz in der gewerblichen Unfallversicherung (BSGE 41, 149, 151; 51, 257, 259 und zuletzt BSG Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 RU 11/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 23.06.1977 - 8 RU 86/76

    Unfallversicherungsschutz - Diplomarbeit - Anfertigung im häuslichen Bereich -

    Auszug aus BSG, 30.06.1993 - 2 RU 43/92
    Indessen ist ebenso wie der Versicherungsschutz während eines Besuchs allgemeinbildender Schulen auch der Versicherungsschutz während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich des Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt (s BSGE 44, 100, 102; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 122 und SozR 3-2200 § 539 Nr. 1).
  • BSG, 25.08.1970 - 2 RU 51/68

    Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht - Versicherung eines

    Auszug aus BSG, 30.06.1993 - 2 RU 43/92
    Für einen Unfallversicherungsschutz nach dieser Vorschrift reicht es nicht aus, daß die einzelne Verrichtung losgelöst von den sie tragenden Umständen dem Unternehmen nützlich und ihrer Art nach üblicherweise sonst dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist (BSGE 31, 275, 277; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 119).
  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 15/86

    Arbeitsunfall - Versicherungsschutz - Eigene Interessen

  • BSG, 29.02.1984 - 2 RU 73/82

    Versicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeit - Rollschuhe - Unfallversicherung

  • BSG, 04.12.2014 - B 2 U 13/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Studierende - Arbeitsunfall - sachlicher

    Studierende sind deshalb in der Regel auch versichert, wenn sie andere Hochschuleinrichtungen wie Universitätsbibliotheken, Seminare und Institute zu Studienzwecken aufsuchen oder sich an Exkursionen der Universität beteiligen (BSG vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 1 S 4; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 26 S 91 f; BSG vom 4.7.1995 - 2 RU 45/94 - Juris).

    Zwar ist der Versicherungsschutz - ebenso wie während des Besuchs allgemeinbildender Schulen - während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich des Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt (BSG vom 23.6.1977 - 8 RU 86/76 - BSGE 44, 100, 102 = SozR 2200 § 539 Nr. 36 S 110; vom 26.5.1987 - 2 RU 35/86 - SozR 2200 § 539 Nr. 122 S 351; vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 1 S 3; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 26 S 91) .

    Außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule besteht hingegen in der Regel kein Versicherungsschutz, und zwar auch bei Verrichtungen, die wesentlich durch den (Hoch-) Schulbesuch bedingt sind (BSG vom 27.1.1976 - 8 RU 114/75 - BSGE 41, 149, 151 = SozR 2200 § 539 Nr. 16 S 40; vom 31.3.1981 - 2 RU 29/79 - BSGE 51, 257, 259 = SozR 2200 § 548 Nr. 55 S 147 f; vom 25.2.1993 - 2 RU 11/92 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 22 S 77; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 26 S 91).

    Der organisatorische Verantwortungsbereich ist aber auch dann gegeben, wenn die Hochschule zumindest organisatorische Mitverantwortung für die Teilnahme an der Veranstaltung trägt, die Studierenden in der Ausgestaltung der Verrichtung nicht völlig frei sind und sich die Tätigkeit der Hochschule nicht auf eine reine Unterstützungsleistung einer ansonsten in der Organisationshoheit der Studierenden liegenden Verrichtung beschränkt (vgl BSG vom 4.12.2014 - B 2 U 10/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 7 f = SozR 3-2200 § 539 Nr. 26 S 92 f).

  • BSG, 04.12.2014 - B 2 U 10/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Studierende sind deshalb in der Regel auch versichert, wenn sie andere Hochschuleinrichtungen wie Universitätsbibliotheken, Seminare und Institute zu Studienzwecken aufsuchen oder sich an Exkursionen der Universität beteiligen (BSG Urteil vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 1 S 4; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 26 S 91 f ; BSG vom 4.7.1995 - 2 RU 45/94 - Juris).

    Zwar ist der Versicherungsschutz - ebenso wie während des Besuchs allgemeinbildender Schulen - während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich des Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt (BSG Urteil vom 23.6.1977 - 8 RU 86/76 - BSGE 44, 100, 102 = SozR 2200 § 539 Nr. 36 S 110; vom 26.5.1987 - 2 RU 35/86 - SozR 2200 § 539 Nr. 122 S 351; vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 1 S 3; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 26 S 91) .

    Außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule besteht hingegen in der Regel kein Versicherungsschutz auch bei Verrichtungen, die wesentlich durch den (Hoch-)Schulbesuch bedingt sind (BSG Urteil vom 27.1.1976 - 8 RU 114/75 - BSGE 41, 149, 151 = SozR 2200 § 539 Nr. 16 S 40; vom 31.3.1981 - 2 RU 29/79 - BSGE 51, 257, 259 = SozR 2200 § 548 Nr. 55 S 147 f; vom 25.2.1993 - 2 RU 11/92 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 22 S 77; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 26 S 91).

    Der organisatorische Verantwortungsbereich ist aber auch dann gegeben, wenn die Hochschule zumindest organisatorische Mitverantwortung für die Teilnahme an der Veranstaltung trägt, der Studierende in der Ausgestaltung der Verrichtung nicht völlig frei ist und sich die Tätigkeit der Hochschule nicht auf eine reine Unterstützungsleistung einer ansonsten in der Organisationshoheit des Studierenden liegenden Verrichtung beschränkt (BSG vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 26, Juris RdNr 21 f).

  • BSG, 27.11.2018 - B 2 U 15/17 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Studierende sind deshalb in aller Regel versichert, wenn sie Hochschuleinrichtungen aufsuchen, deren (Bildungs-)Angebote nutzen und zB an Veranstaltungen, Exkursionen oder dem Hochschulsport teilnehmen (BSG vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 1 S 4; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 26 S 91 f; vom 4.7.1995 - 2 RU 45/94 - Juris; zur Fortgeltung dieser Rechtsprechung auch im SGB VII vgl BSG vom 4.12.2014 - B 2 U 13/13 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 31 RdNr 16 - "Skikurs").

    Der organisatorische Verantwortungsbereich ist aber auch dann gegeben, wenn die Hochschule zumindest organisatorische Mitverantwortung für die Teilnahme an der Veranstaltung trägt, die Studierenden in der Ausgestaltung der Verrichtung nicht völlig frei sind und sich die Tätigkeit der Hochschule nicht auf eine reine Unterstützungsleistung einer ansonsten in der Organisationshoheit der Studierenden liegenden Verrichtung beschränkt (vgl BSG vom 4.12.2014 - B 2 U 13/13 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 31 RdNr 23 - "Skikurs" und B 2 U 10/13 R - BSGE 118, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 32, RdNr 26 - "Hochschulmeisterschaften" und vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 7 f = SozR 3-2200 § 539 Nr. 26 S 92 f).

  • BSG, 04.12.2014 - B 2 U 14/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - sachlicher Zusammenhang - Arbeitsunfall -

    Der Versicherungsschutz während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen ist ebenso wie derjenige während des Besuchs allgemeinbildender Schulen zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich des Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt (BSG vom 23.6.1977 - 8 RU 86/76 - BSGE 44, 100, 102 = SozR 2200 § 539 Nr. 36 S 110; vom 26.5.1987 - 2 RU 35/86 - SozR 2200 § 539 Nr. 122 S 351; vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 1 S 3; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 26 S 91) .

    Insoweit ist der Schutzbereich der Schüler- und Studentenunfallversicherung enger als der Versicherungsschutz in der gewerblichen Unfallversicherung (BSG vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 26 S 91 mwN; vom 18.4.2000 - B 2 U 5/99 R - SozR 3-2200 § 539 Nr. 49 S 213 mwN) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2013 - L 4 U 579/10

    Versicherungsschutz einer Studierenden - Hochschulsport - Teilnahme an einem

    Der hier allein in Betracht kommende Versicherungsschutz gem. § 2 Abs. 1 Nr. 8 c) SGB VII ist auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule beschränkt, da sie in diesem Bereich Unfallverhütungsmaßnahmen ergreifen und unterhalten kann (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.1977 - 8 RU 86/76-; Urteil vom 26.05.1987, -2 RU 35/86 - Urteil vom 30.06.1993 - 2 RU 43/92 -).

    Private studien- und lehrstoffbezogene Arbeiten außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule, etwa im häuslichen Bereich, auf privaten Studienfahrten oder außerhalb zeitlich festgelegter Lehrveranstaltungen sind demgemäß nicht versichert (BSG, Urteil vom 28.02.1990- 2 RU 34/89 - Urteil vom 30.06.1993 - 2 RU 43/92 - vgl. zum Ganzen Schlaeger in: ders./Linder, Unfallversicherung für Kinder in Tagesbetreuung, Schüler und Studierende, 1. Auflage 2011, § 5 Rn. 46 ff.).

    Der Zurechnung zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule steht auch nicht entgegen, dass die Veranstaltung im Ausland stattfand (§ 2 Abs. 3 Satz 4 SGB VII i.V.m. § 4 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung [SGB IV], vgl. auch BSG, Urteil vom 30.06.1993 - 2 RU 43/92 -) und dass der Kurs auch Hochschulexternen zu denselben Bedingungen offenstand.

  • BSG, 26.09.1996 - 2 RU 12/96

    Versicherungsschutz eines Studenten bei Vorbesprechung für eine Praktikumsstelle

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schließen Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung sowohl für Schüler während des Besuchs allgemeinbildender Schulen (§ 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst b RVO) als auch für Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen (§ 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst d RVO) den Versicherungsschutz auf Betriebswegen von Schülern und Studenten nicht aus (BSGE 51, 257, 259; 73, 5, 6).

    Die von der Revision besonders hervorgehobene von Hochschülern zu Recht erwartete Eigeninitiative im Zusammenhang mit der Suche nach einem geeigneten den Richtlinien entsprechenden Praktikantenplatz ändert nichts an der Zuordnung solcher vorbereitenden Maßnahmen ebenso wie zB der Vorarbeiten zu einer Diplomarbeit (s. BSGE 73, 5 [BSG 30.06.1993 - 2 RU 43/92]) zur unversicherten Privatsphäre.

  • BSG, 18.04.2000 - B 2 U 5/99 R

    Unfallversicherungsschutz eines Auszubildenden bei der dualen Berufsausbildung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schließen Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung sowohl für Schüler während des Besuchs allgemein bildender Schulen (§ 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst b RVO) als auch für Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen (§ 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst d RVO) den Versicherungsschutz auf sog Betriebswegen zwar nicht aus (BSGE 51, 257, 259 = SozR 2200 § 548 Nr. 55; BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 26).

    Unfallversicherungsschutz hat das BSG dagegen abgelehnt im Fall eines Schülers einer allgemein bildenden Schule auf dem Weg von und zum privaten Nachhilfeunterricht (BSGE 41, 149 = SozR 2200 § 539 Nr. 16), eines Studenten bei der Anfertigung seiner Diplomarbeit im häuslichen Bereich (BSGE 44, 100 = SozR aaO), eines Schülers, der im Rahmen des Unterrichts ein Werkstück herstellen sollte, bei Arbeiten hierfür im häuslichen Bereich (SozR 2200 § 539 Nr. 54), eines Auszubildenden/Berufsschülers auf dem Weg zur Materialbeschaffung für eine weitere freiwillige Abschlußarbeit mit dem Ziel, das bereits hergestellte Gesellenstück auf einen Sockel zu montieren, um es besonders zur Geltung zu bringen (BSG Urteil vom 30. März 1988 -2 RU 61/87- USK 8834), einer Schülerin bei der Anfertigung einer "Hausaufgabe", nämlich dem Fotografieren der Altstadt für eine von der Schule getragene Foto-Arbeitsgemeinschaft (BSG Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 5/88- USK 8857), einer Studentin einer pädagogischen Hochschule mit den Fächern Sport, Englisch und Kunst auf der Heimfahrt von einem privaten Sprachunterricht (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1), eines Studenten auf dem Weg nach Südamerika zur Teilnahme an einem Forschungsprojekt, das im Zusammenhang mit seiner Diplomarbeit stand (BSGE 73, 5 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 26), eines im Inland eingeschriebenen Studenten während des Aufenthalts in einer ausländischen Universität und in Buchläden bei der Nachforschung nach geeigneter Literatur für sein Studium (BSG Urteil vom 30. Juni 1993 -2 RU 13/92- HV-Info 1993, 2207) und schließlich eines Studenten auf dem Rückweg von einer Vorbesprechung über ein in Aussicht genommenes, von der Prüfungsordnung vorgeschriebenes, aber von ihm frei und eigenverantwortlich auszuwählendes Praktikum (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 36).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.08.2006 - L 1 U 602/06

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

    Hier ist der Schutzbereich enger als der Versicherungsschutz in der gewerblichen Unfallversicherung (vgl. BSGE 73, 5, 6 m.w.N.).

    Unfallversicherungsschutz hat das BSG dagegen abgelehnt im Fall eines Schülers einer allgemein bildenden Schule auf dem Weg von und zum privaten Nachhilfeunterricht (BSGE 41, 149 = SozR 2200 § 539 Nr. 16), eines Studenten bei der Anfertigung seiner Diplomarbeit im häuslichen Bereich (BSGE 44, 100 = SozR aaO), eines Schülers, der im Rahmen des Unterrichts ein Werkstück herstellen sollte, bei Arbeiten hierfür im häuslichen Bereich (SozR 2200 § 539 Nr. 54), eines Auszubildenden/Berufsschülers auf dem Weg zur Materialbeschaffung für eine weitere freiwillige Abschlussarbeit mit dem Ziel, das bereits hergestellte Gesellenstück auf einen Sockel zu montieren, um es besonders zur Geltung zu bringen ( BSG Urteil vom 30. März 1988 - 2 RU 61/87 - USK 8834), einer Schülerin bei der Anfertigung einer "Hausaufgabe", nämlich dem Fotografieren der Altstadt für eine von der Schule getragene Foto-Arbeitsgemeinschaft (BSG Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 5/88 - USK 8857), einer Studentin einer pädagogischen Hochschule mit den Fächern Sport, Englisch und Kunst auf der Heimfahrt von einem privaten Sprachunterricht (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1), eines Studenten auf dem Weg nach Südamerika zur Teilnahme an einem Forschungsprojekt, das im Zusammenhang mit seiner Diplomarbeit stand (BSGE 73, 5 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 26), eines im Inland eingeschriebenen Studenten während des Aufenthalts in einer ausländischen Universität und in Buchläden bei der Nachforschung nach geeigneter Literatur für sein Studium (BSG Urteil vom 30. Juni 1993 - 2 RU 13/92 - HV-Info 1993, 2207) und schließlich eines Studenten auf dem Rückweg von einer Vorbesprechung über ein in Aussicht genommenes, von der Prüfungsordnung vorgeschriebenes, aber von ihm frei und eigenverantwortlich auszuwählendes Praktikum (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 36).

  • BSG, 22.06.2023 - B 2 U 19/21 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Promotionsstudium -

    Der organisatorische Verantwortungsbereich ist auch dann noch gegeben, wenn die Hochschule zumindest organisatorische Mitverantwortung trägt, die Studierenden in der Ausgestaltung nicht völlig frei sind und sich die Tätigkeit der Hochschule nicht auf eine reine Unterstützungshandlung einer ansonsten in der Organisationshoheit der Studierenden liegenden Verrichtung beschränkt (BSG Urteile vom 27.11.2018 - B 2 U 15/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 49 RdNr 21, vom 4.12.2014 - B 2 U 13/13 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 31 RdNr 23 und - B 2 U 10/13 R - BSGE 118, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 32, RdNr 26 sowie vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 7 f = SozR 3-2200 § 539 Nr. 26 S 92 f).
  • SG Gießen, 20.01.2006 - S 1 U 166/05

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anwendbarkeit des § 131 Abs 5 S 1 SGG auf

    Hier ist der Schutzbereich enger als der Versicherungsschutz in der gewerblichen Unfallversicherung (vgl. BSGE 73, 5, 6 m.w.N.).

    Unfallversicherungsschutz hat das BSG dagegen abgelehnt im Fall eines Schülers einer allgemein bildenden Schule auf dem Weg von und zum privaten Nachhilfeunterricht (BSGE 41, 149 = SozR 2200 § 539 Nr. 16), eines Studenten bei der Anfertigung seiner Diplomarbeit im häuslichen Bereich (BSGE 44, 100 = SozR aaO), eines Schülers, der im Rahmen des Unterrichts ein Werkstück herstellen sollte, bei Arbeiten hierfür im häuslichen Bereich (SozR 2200 § 539 Nr. 54), eines Auszubildenden/Berufsschülers auf dem Weg zur Materialbeschaffung für eine weitere freiwillige Abschlussarbeit mit dem Ziel, das bereits hergestellte Gesellenstück auf einen Sockel zu montieren, um es besonders zur Geltung zu bringen ( BSG Urteil vom 30. März 1988 - 2 RU 61/87 - USK 8834), einer Schülerin bei der Anfertigung einer "Hausaufgabe", nämlich dem Fotografieren der Altstadt für eine von der Schule getragene Foto-Arbeitsgemeinschaft (BSG Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 5/88 - USK 8857), einer Studentin einer pädagogischen Hochschule mit den Fächern Sport, Englisch und Kunst auf der Heimfahrt von einem privaten Sprachunterricht (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 1), eines Studenten auf dem Weg nach Südamerika zur Teilnahme an einem Forschungsprojekt, das im Zusammenhang mit seiner Diplomarbeit stand (BSGE 73, 5 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 26), eines im Inland eingeschriebenen Studenten während des Aufenthalts in einer ausländischen Universität und in Buchläden bei der Nachforschung nach geeigneter Literatur für sein Studium (BSG Urteil vom 30. Juni 1993 - 2 RU 13/92 - HV-Info 1993, 2207) und schließlich eines Studenten auf dem Rückweg von einer Vorbesprechung über ein in Aussicht genommenes, von der Prüfungsordnung vorgeschriebenes, aber von ihm frei und eigenverantwortlich auszuwählendes Praktikum (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 36).

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2021 - L 5 U 49/13

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 8

  • LSG Bayern, 08.08.2007 - L 2 U 322/04

    Bestehen eines Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Unfallversicherung für

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2013 - L 15 U 678/10

    Versicherungsschutz von Studierenden - Fußballturnier - alljährliche

  • LSG Baden-Württemberg, 16.02.2007 - L 6 U 839/04

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2012 - L 3 U 615/08

    Arbeitsunfall - versicherte Tätigkeit als Doktorand im Ausland bei durch

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2004 - L 9 U 155/02

    Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach Arbeitsunfall; Versicherungsschutz für

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2002 - L 3/9 U 422/01

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - gemischte Tätigkeit - Betriebsausflug -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.12.1996 - L 15 U 241/96

    Unfallversicherungsschutz eines Studenten bei Abgabe einer Hausarbeit;

  • LSG Rheinland-Pfalz, 20.06.2013 - L 5 U 115/12

    Arbeitsunfall - Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII - Teilnahme

  • BSG, 04.07.1995 - 2 RU 45/94

    Entschädigung eines Wegeunfalls als Arbeitsunfall - Rückweg von der Universität -

  • SG Lüneburg, 06.09.2011 - S 3 U 42/09

    Schüler erhält bei Unfall auf der Fahrt zu einem Schulprojekt während der

  • SG Detmold, 10.03.2015 - S 14 U 162/12

    Voraussetzungen für die Anerkennung eines Unfalles als Arbeitsunfall bei einem am

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